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  Lenk- und Ruhezeiten
 

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Arbeitszeitgesetz – Beschäftigte im Straßentransport (seit 1.9.2006)

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 48 Stunden. Sie darf auf 60 Stunden erhöht werden. Die Arbeitszeit beinhaltet die zulässige Lenkzeit von maximal 56 Stunden. Die maximale Lenkzeit in jeder Doppelwoche von 90 Stunden darf nicht überschritten werden.

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Lenkzeitunterbrechungen (Pausen)

Für den Fahrer besteht nicht mehr die Möglichkeit, die 45-Minuten-Pause in 3 Pausenblöcke von 15 Minuten aufzuteilen. Es darf nur noch eine Aufteilung in höchstens 2 Pausenblöcke in der vorgegebenen Abfolge von 1 x 15 Minuten und dann 1 x 30 Minuten erfolgen.

Tageslenkzeiten und wöchentliche Lenkzeiten

Die tägliche Lenkzeit beträgt wie bisher grundsätzlich 9 Stunden. Sie kann 2 x pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Die höchstzulässige wöchentliche Lenkzeit beträgt damit auch weiterhin 56 Stunden. Die maximale Lenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von einer jeden Doppelwoche (Montag, 00.00 Uhr bis Sonntag, 24.00 Uhr = 1 Woche) beträgt 90 Stunden.

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten

Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (hier ist nicht der Kalendertag gemeint) nach einer vorangegangenen ausreichenden täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss eine neue tägliche Ruhezeit eingelegt werden. Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden. Diese darf nur noch in 2 Abschnitte aufgeteilt werden, wobei die Reihenfolge vorgegeben ist: Der 1. Abschnitt muss 3 Stunden und der 2. Abschnitt 9 Stunden betragen.

In einem Zeitraum zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit bis zu 3 mal auf 9 Stunden verkürzt werden. Ein Ausgleich für diese Verkürzung ist ab dem 11.04.07 nicht mehr erforderlich. Wird ein Fahrzeug durch zwei Fahrer gelenkt, so müssen diese innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer vorausgegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden einlegen. Die bisherige 8-Stunden-Regelung entfällt. Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach der vorherigen wöchentlichen Ruhezeit beginnen. Dabei ist zu beachten: In zwei aufeinander folgenden Wochen müssen mindestens 2 komplette wöchentliche Ruhezeiten von jeweils 45 Stunden eingelegt werden, oder es kann eine Ruhezeit von 45 Stunden und eine weitere verkürzte Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt werden. Der Ausgleich für die fehlenden 21 Stunden muss bis vor dem Ende der dritten Woche nach der verkürzten Ruhezeit entweder an eine volle wöchentliche Ruhezeit (45 Std.) oder eine mindestens 9 Std.-tägliche Ruhe zeit angehängt werden.

Neue Regelung der „Unternehmerhaftung“ für fahrpersonalrechtliche Verstöße

Das Unternehmen haftet grundsätzlich für die Verstöße seines Fahrpersonals (Sozialvorschriften). Das Fahrpersonal darf nur so disponiert werden, dass nicht gegen die EG-Sozialvorschriften (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten) verstoßen werden muss. Diese „Unternehmerhaftung“ entfällt, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass ausschließlich der Fahrer schuldhaft gehandelt hat.

Mitführpflicht der Arbeitszeitnachweise ( ab dem 2.1.2008 )

Bei Kontrollen sind die Fahrunterlagen des Kontrolltages und die vom Fahrer in den vorausgegangenen 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke vorzulegen. Im Mischbetrieb (Analog / Digital) müssen die Fahrerkarte sowie die erstellten analogen Aufzeichnungen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen) für den entsprechenden Zeitraum mitgeführt werden. Tägliche Ausdrucke sind dabei nicht erforderlich.

Quelle: Polizeipräsidium Münster

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